1. Geltungsbereich und Allgemeines
- Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Lieferungen, Verkäufe und sonstigen Leistungen von VETARTIS AG an Kundinnen und Kunden in der Schweiz, soweit keine abweichende individuelle Vereinbarung getroffen wurde.
- Die AGB gelten sowohl gegenüber Konsumentinnen und Konsumenten als auch gegenüber Geschäftskunden. Soweit einzelne Bestimmungen nur für Geschäftskunden oder nur für Konsumentinnen und Konsumenten gelten, wird dies ausdrücklich angegeben.
- Als Konsumentinnen und Konsumenten gelten natürliche Personen, die Waren oder Leistungen überwiegend für persönliche oder familiäre Zwecke beziehen und nicht im Zusammenhang mit ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit handeln.
- Abweichende oder entgegenstehende Geschäftsbedingungen der Kundin oder des Kunden gelten nur, wenn VETARTIS AG diesen ausdrücklich zugestimmt hat.
- Individuelle Vereinbarungen zwischen VETARTIS AG und der Kundin oder dem Kunden gehen diesen AGB vor.
- Massgebend ist grundsätzlich diejenige Fassung dieser AGB, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültig ist.
2. Angebote und Vertragsabschluss
- Angebote von VETARTIS AG sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.
- Produktdarstellungen in Katalogen, Preislisten, Prospekten oder im Online-Shop stellen grundsätzlich noch kein verbindliches Angebot zum Vertragsabschluss dar. Mit der Bestellung gibt die Kundin oder der Kunde ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Vertrages ab.
- Der Vertrag kommt zustande, sobald VETARTIS AG die Bestellung ausdrücklich bestätigt oder die bestellte Ware versendet beziehungsweise die vereinbarte Leistung ausführt.
- Eine automatisierte elektronische Bestätigung über den Eingang einer Online-Bestellung bestätigt zunächst lediglich den Eingang der Bestellung, sofern sie nicht ausdrücklich als Annahme des Vertragsangebotes bezeichnet wird.
- Bei Bestellungen über einen Online-Shop werden die Kundinnen und Kunden vor Abschluss der Bestellung über die wesentlichen Vertragsschritte informiert und erhalten die Möglichkeit, Eingabefehler vor Abgabe der Bestellung zu erkennen und zu korrigieren.
- Mündliche oder telefonische Bestellungen können von VETARTIS AG in Textform bestätigt werden. E-Mail und andere geeignete elektronische Kommunikationsformen sind ausreichend, sofern das Gesetz keine strengere Form verlangt.
3. Preise und Zahlungsbedingungen
- Massgebend ist der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vereinbarte Preis.
- Preise, Mehrwertsteuer, Versandkosten, Verpackungskosten sowie allfällige weitere Kosten werden entsprechend dem jeweiligen Angebot, dem Online-Shop oder der Auftragsbestätigung ausgewiesen.
- Bei Lieferungen aus dem Ausland in die Schweiz können Zölle, Einfuhrabgaben, Einfuhrmehrwertsteuer oder sonstige behördliche Gebühren anfallen. Wer diese Kosten trägt, richtet sich nach den im jeweiligen Angebot beziehungsweise bei Vertragsabschluss angegebenen Lieferbedingungen.
- Soweit nichts anderes vereinbart wurde, sind Rechnungen mit Erhalt beziehungsweise innerhalb der auf der Rechnung angegebenen Zahlungsfrist ohne Abzug zur Zahlung fällig.
- Skonti werden nur gewährt, wenn dies ausdrücklich vereinbart oder auf der Rechnung angegeben wurde.
- Versandkostenfreigrenzen, Mindestbestellwerte und allfällige Bearbeitungsgebühren richten sich nach den bei Vertragsabschluss mitgeteilten beziehungsweise im Online-Shop ausgewiesenen Konditionen.
- Eine Verrechnung mit Gegenforderungen ist im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zulässig.
4. Zahlungsverzug und Sicherheitsleistung
- Gerät die Kundin oder der Kunde mit einer fälligen Geldforderung in Verzug, ist VETARTIS AG berechtigt, den gesetzlichen Verzugszins zu verlangen. Dieser beträgt nach schweizerischem Recht grundsätzlich 5 % pro Jahr, sofern keine zulässige abweichende Vereinbarung getroffen wurde.
- Weitergehende nachweisbare Schäden infolge des Zahlungsverzugs bleiben im gesetzlich zulässigen Umfang vorbehalten.
- Mahn- und Inkassokosten können nur insoweit verlangt werden, als sie vertraglich vereinbart oder nach den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen geschuldet sind.
- Bestehen nach Vertragsabschluss begründete Anhaltspunkte dafür, dass die Zahlungsfähigkeit der Kundin oder des Kunden wesentlich beeinträchtigt ist und dadurch die Erfüllung der Forderungen von VETARTIS AG gefährdet wird, kann VETARTIS AG im gesetzlich zulässigen Umfang eine angemessene Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung verlangen.
- Wird eine berechtigterweise verlangte Sicherheitsleistung trotz angemessener Fristsetzung nicht erbracht, bleiben die gesetzlichen Rechte von VETARTIS AG vorbehalten.
5. Lieferfristen, Lieferverzug und höhere Gewalt
- Liefertermine und Lieferfristen sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich bestätigt wurden.
- Eine vereinbarte Lieferfrist beginnt erst, wenn sämtliche für die Ausführung erforderlichen Angaben, Unterlagen, Genehmigungen und vereinbarten Anzahlungen vorliegen.
- Lieferfristen verlängern sich angemessen, wenn die Lieferung durch Ereignisse verzögert wird, die ausserhalb des zumutbaren Einflussbereichs von VETARTIS AG liegen.
- Hierzu zählen insbesondere Naturereignisse, Epidemien oder Pandemien, Krieg, behördliche Massnahmen, Import- oder Exportbeschränkungen, Streiks, Aussperrungen, erhebliche Verkehrs- oder Transportstörungen sowie nicht vorhersehbare Ausfälle wesentlicher Zulieferer.
- Dauert eine solche Behinderung über einen unangemessen langen Zeitraum an, sind die Parteien berechtigt, den Vertrag hinsichtlich der noch nicht erbrachten Leistungen nach Massgabe der gesetzlichen Bestimmungen aufzulösen.
- Bei einem von VETARTIS AG zu vertretenden Lieferverzug kann die Kundin oder der Kunde eine angemessene Nachfrist setzen. Nach unbenütztem Ablauf dieser Nachfrist stehen der Kundin oder dem Kunden die gesetzlichen Rechte nach Schweizer Obligationenrecht zu.
6. Lieferung, Versand und Gefahrübergang
- Die Lieferbedingungen ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot, dem Online-Shop oder der Auftragsbestätigung.
- Teillieferungen sind zulässig, soweit sie der Kundin oder dem Kunden zumutbar sind und dadurch keine unverhältnismässigen Mehrkosten entstehen.
- Die Ware wird sachgerecht und unter Berücksichtigung der jeweiligen Produkteigenschaften verpackt.
- Bei Lieferungen an Konsumentinnen und Konsumenten geht die Gefahr grundsätzlich mit der Übergabe der Ware an die Kundin oder den Kunden über, soweit keine gesetzlich zulässige abweichende Regelung getroffen wurde.
- Bei Geschäftskunden kann vereinbart werden, dass die Gefahr mit Übergabe der Ware an das mit dem Transport beauftragte Unternehmen übergeht.
- Werden Incoterms vereinbart, gilt die bei Vertragsabschluss ausdrücklich bezeichnete Fassung der Incoterms.
7. Stornierung, Rücktritt und freiwillige Warenrücknahme
- Das Schweizer Recht sieht für gewöhnliche Käufe über einen Online-Shop kein allgemeines gesetzliches Widerrufs- oder Rückgaberecht vor. Gesetzlich zwingende Rücktritts- oder Widerrufsrechte in besonderen Fällen bleiben vorbehalten.
- Nach Vertragsabschluss kann eine Bestellung deshalb grundsätzlich nur mit Zustimmung von VETARTIS AG storniert werden, sofern kein gesetzliches Rücktrittsrecht besteht.
- VETARTIS AG kann sich aus Kulanz bereit erklären, unbenutzte und einwandfreie Waren in unversehrter Originalverpackung innert 14 Tagen nach Lieferung zurückzunehmen. Aus dieser Kulanzregelung entsteht kein genereller Rechtsanspruch für zukünftige Bestellungen.
- Eine Rücksendung aus Kulanz bedarf der vorherigen Zustimmung von VETARTIS AG.
Von der freiwilligen Rücknahme ausgeschlossen sind insbesondere:
- Sonderanfertigungen und kundenspezifisch beschaffte Produkte;
- sterile Produkte, deren Versiegelung oder Verpackung geöffnet oder beschädigt wurde;
- Waren, die aus Gründen der Hygiene, Sicherheit oder Produkteintegrität nicht wieder in Verkehr gebracht werden können;
- Produkte, die ausdrücklich als von der Rücknahme ausgeschlossen gekennzeichnet wurden.
- Die Kosten einer freiwilligen Rücksendung trägt grundsätzlich die Kundin oder der Kunde, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
- Bei mangelhafter oder falsch gelieferter Ware richten sich Rücknahme, Kosten und weitere Ansprüche ausschliesslich nach den Bestimmungen über die Gewährleistung und den gesetzlichen Vorschriften.
8. Gewährleistung und Sachmängel
- Für Sachmängel gelten grundsätzlich die Bestimmungen von Art. 197 ff. des Schweizerischen Obligationenrechts (OR), soweit nachfolgend keine gesetzlich zulässigen abweichenden Vereinbarungen getroffen werden.
- Die Kundin oder der Kunde hat die gelieferte Ware nach Erhalt so bald zu prüfen, wie dies nach den Umständen zumutbar ist. Festgestellte Mängel sind VETARTIS AG nach deren Entdeckung unverzüglich mitzuteilen.
- Geschäftskunden haben insbesondere die Prüfungs- und Rügepflichten gemäss Art. 201 OR zu beachten.
- Bei verdeckten Mängeln ist die Mängelanzeige unverzüglich nach deren Entdeckung vorzunehmen.
- Bei berechtigten Mängeln kann VETARTIS AG zunächst nach eigener Wahl eine fachgerechte Nachbesserung oder eine Ersatzlieferung anbieten, soweit dies der Kundin oder dem Kunden zumutbar ist.
- Ist eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung unmöglich, endgültig fehlgeschlagen oder nicht innert angemessener Frist erfolgt, stehen der Kundin oder dem Kunden die weiteren vertraglichen beziehungsweise gesetzlichen Gewährleistungsrechte zu, insbesondere Minderung oder – bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen – Rückabwicklung des Kaufvertrages.
Keine Gewährleistung besteht für Mängel, die insbesondere zurückzuführen sind auf:
- normalen Verschleiss;
- unsachgemässe Verwendung oder Bedienung;
- Nichtbeachtung von Bedienungs-, Wartungs- oder Sicherheitshinweisen;
- Veränderungen oder Reparaturen durch nicht autorisierte Personen;
- äussere Einwirkungen, für die VETARTIS AG nicht verantwortlich ist.
- Die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche von Konsumentinnen und Konsumenten beträgt bei neuen beweglichen Sachen zwei Jahre ab Ablieferung.
- Bei gebrauchten Sachen kann gegenüber Konsumentinnen und Konsumenten eine Verkürzung auf mindestens ein Jahr vereinbart werden, sofern dies ausdrücklich erfolgt.
- Gegenüber Geschäftskunden kann die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche, soweit gesetzlich zulässig, auf ein Jahr ab Ablieferung beschränkt werden.
- Zwingende gesetzliche Verjährungsfristen sowie Ansprüche aufgrund absichtlicher Täuschung bleiben vorbehalten.
- Freiwillige Herstellergarantien oder zusätzliche Garantien von VETARTIS AG bestehen unabhängig von den gesetzlichen Gewährleistungsrechten nach Massgabe der jeweils geltenden Garantiebedingungen.
9. Haftung
- VETARTIS AG haftet im Rahmen der zwingenden gesetzlichen Vorschriften.
- Die Haftung für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit wird nicht ausgeschlossen oder beschränkt.
- Ebenfalls unberührt bleibt die Haftung für Schäden an Leben und körperlicher Integrität sowie jede Haftung, die aufgrund zwingender gesetzlicher Bestimmungen nicht ausgeschlossen oder beschränkt werden darf.
- Insbesondere bleibt eine zwingende Haftung nach dem Schweizer Produktehaftpflichtgesetz (PrHG) unberührt.
- Gegenüber Geschäftskunden kann die Haftung für leicht fahrlässig verursachte mittelbare Schäden, Folgeschäden und entgangenen Gewinn im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen werden.
- Für anwendungstechnische Beratung, Vorschläge, Berechnungen oder Projektierungen haftet VETARTIS AG nach den gesetzlichen Bestimmungen. Solche Angaben entbinden die Kundin oder den Kunden nicht von der Pflicht, die Eignung eines Produkts für den konkret vorgesehenen Einsatzzweck zu prüfen, soweit dies aufgrund der fachlichen Kenntnisse der Kundin oder des Kunden zumutbar ist.
- Angaben in Katalogen, Produktbeschreibungen oder anderen Unterlagen stellen nur dann eine selbständige Garantie dar, wenn sie ausdrücklich als solche bezeichnet wurden.
10. Eigentumsvorbehalt
- Ein Eigentumsvorbehalt kann zwischen VETARTIS AG und der Kundin oder dem Kunden vereinbart werden.
- Bei Waren, die sich in der Schweiz befinden beziehungsweise an Erwerberinnen oder Erwerber in der Schweiz geliefert werden, richtet sich die Wirksamkeit eines Eigentumsvorbehalts nach den zwingenden schweizerischen Vorschriften.
- Ein Eigentumsvorbehalt an einer übertragenen beweglichen Sache wird insbesondere erst wirksam, wenn er gemäss Art. 715 ZGB am jeweiligen Wohnsitz beziehungsweise Sitz der Erwerberin oder des Erwerbers in das vom zuständigen Betreibungsamt geführte öffentliche Register eingetragen wird.
- Die Kundin oder der Kunde verpflichtet sich, im gesetzlich erforderlichen und zumutbaren Umfang bei einer vereinbarten Eintragung mitzuwirken.
- Ein erweiterter oder verlängerter Eigentumsvorbehalt gilt nur insoweit, als er nach dem anwendbaren Schweizer Recht ausdrücklich zulässig und wirksam vereinbart worden ist.
11. Datenschutz und elektronische Kommunikation
- VETARTIS AG bearbeitet Personendaten im Zusammenhang mit Bestellungen, Lieferungen, Zahlungen und der Kundenbeziehung nach Massgabe der anwendbaren Datenschutzgesetzgebung.
- Soweit Schweizer Datenschutzrecht anwendbar ist, gelten insbesondere das Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG) und die dazugehörigen Ausführungsbestimmungen.
- Soweit zusätzlich ausländisches Datenschutzrecht, insbesondere die Datenschutz-Grundverordnung der Europäischen Union (DSGVO), anwendbar ist, bleiben dessen zwingende Bestimmungen vorbehalten.
- Weitergehende Informationen über Art, Umfang und Zweck der Datenbearbeitung ergeben sich aus der jeweils geltenden Datenschutzerklärung von VETARTIS AG.
- Bei elektronischen Bestellungen werden die gesetzlichen Anforderungen an Transparenz, Identifikation des Anbieters, Korrekturmöglichkeiten und elektronische Bestellbestätigung beachtet.
12. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
- Für Verträge mit Geschäftskunden gilt, soweit gesetzlich zulässig, ausschliesslich materielles Schweizer Recht unter Ausschluss des Kollisionsrechts und unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
- Für Geschäftskunden ist, soweit eine Gerichtsstandsvereinbarung gesetzlich zulässig ist, ausschliesslicher Gerichtsstand der Sitz von VETARTIS AG.
- Für Konsumentinnen und Konsumenten gelten hinsichtlich des anwendbaren Rechts und des Gerichtsstands die zwingenden gesetzlichen Vorschriften.
- Insbesondere werden zwingende Konsumentengerichtsstände durch diese AGB nicht eingeschränkt.
- Bei internationalen Konsumentenverträgen bleiben insbesondere die zwingenden Bestimmungen des schweizerischen internationalen Privatrechts sowie anwendbare internationale Übereinkommen vorbehalten.
13. Schlussbestimmungen
- Änderungen oder Ergänzungen eines konkreten Vertrages bedürfen der Vereinbarung zwischen den Parteien. Elektronische Kommunikation genügt, soweit das Gesetz keine besondere Form vorschreibt.
- VETARTIS AG kann diese AGB für zukünftige Vertragsabschlüsse ändern. Bereits abgeschlossene Verträge bleiben von einer nachträglichen Änderung grundsätzlich unberührt.
- Sollte eine einzelne Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchsetzbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt.
- Anstelle einer unwirksamen oder undurchsetzbaren Bestimmung gelten die anwendbaren gesetzlichen Vorschriften.
Stand: September 2026